Widerrufsrecht auf ewig?

Das Rückgaberecht | Die neuen Widerrufsfristen | Informationspflichten | Fazit | Links


(20.11.2002) Viele Online-Händler wissen immer noch nicht, dass sich ihre Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher entscheidend verschärft haben. Sie müssen dringend ihre AGBs und Belehrungen ändern. Denn wer jetzt seinen Kunden keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu lesen gibt, verlängert damit die Widerrufsfrist unter Umständen ins unendliche. Folge: Der Verbraucher könnte noch nach Jahren den Kaufvertrag widerrufen.

Das Rückgaberecht

Seit dem 01. Januar 2002 gelten neue Regelungen zum Fernabsatz. Das komplette Fernabsatzgesetz wurde im Zuge der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Hier findet man jetzt auch die neuen Informationspflichten sowie Widerrufs- und Rückgaberegelungen.

Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht – bzw. Rückgaberecht. Er darf die Ware also erst prüfen und – wenn er will – zurücksenden. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich erfolgen oder einfach durch die Rücksendung der Sache. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


Achtung: Für wen gelten die Widerrufs-Bestimmungen?

Die Regelungen zu den Fernabsatzverträgen dienen allein dem Verbraucherschutz. Deshalb gelten diese Regelungen auch nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Darunter fallen auch nur Verträge die unter "ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" abgeschlossen wurden, sprich Online-, Fax-, Telefon-, Katalog- oder Briefbestellungen. Ausschlaggebend ist der fehlende persönliche Kontakt zwischen Händler und Verbraucher.

Betroffen sind auch nur Unternehmer, die regelmäßig Bestellungen über Telefon, Internet etc. abwickeln. Der Schuhhändler im Laden um die Ecke ist davon also nicht betroffen, selbst wenn er von einem guten Kunden mal eine Bestellung per Telefon annimmt. Ausgeschlossen sind unter anderem auch Verträge über Fernunterricht, Finanzgeschäfte, Grundstücksgeschäfte sowie Verträge über Getränke und Lebensmittel, z.B. der Pizzaservice. Weitgehend ausgeschlossen ist auch die Tourismusbranche, etwa Flugbuchungen via Internet.
 


Kosten für die Rücksendung
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung der Ware! Unter einem Bestellwert von 40 Euro kann aber in den AGBs festgehalten werden, dass der Verbraucher die Portokosten übernehmen muss.


Die neuen Widerrufsfristen

Im August 2002 wurden beim Widerrufsrecht für die Händler erneute Verschärfung beschlossen, die nun seit November in Kraft getreten sind: Kommt der Händler seinen Informationspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher. Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher vom Händler eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (auf Papier oder per E-Mail) erhält.

Wird diese Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf einen Monat. Das betrifft z.B. den Internethandel, denn dort werden Kaufverträge in der Regel geschlossen, indem der Verbraucher durch die Bestellung ein bindendes Angebot abgibt und der Unternehmer dieses Angebot durch Versenden der Ware annimmt. Wird die Widerrufsbelehrung dann erst mit der Ware ausgesendet, erfolgt die Belehrung eindeutig nach Vertragsschluss, so dass die Monatsfrist und nicht eine 14-tägige Frist gilt, wie Martin Schirmbacher in seinem Artikel Neue Widerrufsfristen im Internethandel? ausführt. Nennt unser Internethändler nun jedoch nur die 14-tägige Frist in seiner Belehrung, ist die Widerrufsbelehrung strenggenommen nicht ordnungsgemäß, die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen und dem Verbraucher steht ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu!

Ein Überblick über die neuen Fristen für das Widerrufsrecht:
  1. Fehlen die gesetzlich geforderten Informationen oder Teile davon, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst sechs Monate nach Vertragsabschluss, bei Warenlieferungen sechs Monate nach Eingang der Ware. (Das betrifft die weiter unten genannten Informationen über die ladungsfähige Anschrift, Mindestlaufzeit des Vertrages etcpp.)

  2. Weist der Händler auf die gesetzlich geforderten Informationen erst nach Vertragsschluss hin, verlängert sich die 14--tätige Widerrufsfrist auf einen Monat.

  3. Belehrt der Händler überhaupt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, läuft sogar gar keine Frist für den Verbraucher. D.h. der Verbraucher kann theoretisch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen!



Informationspflichten

Die neuen Regelungen sehen neben der Widerrufsbelehrung weitere Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss vor. Die Verbraucher müssen nicht nur über ihr Widerrufsrecht belehrt werden, der Händler hat auch weitere, umfangreiche Informationspflichten nach § 312 c BGB. Nennen muss er im einzelnen:

  1. seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift,.

  2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie Informationen darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

  3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z.B. Pay-TV),

  4. einen Vorbehalt, dass er gegebenenfalls eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung erbringt und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

  5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

  6. dazu die genauen anfallenden Liefer- und Versandkosten,

  7. sowie die Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen der Nutzung der angebotenen Dienstleistung durch Fernkommunikationsmittel entstehen, soweit dies über die üblichen Grundtarife hinausgeht (z.B. bei 0190er Nummern),

  8. Einzelheiten zur Zahlungsweise (Kreditkarte, Lastschrift, Nachnahme etc.) und der Lieferung,

  9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, (also eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung)

  10. und schliesslich die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote (bei Rabattaktionen z.B.)



Fazit

Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet oder andere Fernabsatzwege verkaufen, müssen also ihre Kunden vor Vertragsabschluss über diese Punkte informieren, wenn sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen. Spätestens bei Lieferung der Ware muss der Unternehmer den Verbraucher über die Einzelheiten des Widerrufsrechts belehren. Dabei reicht ein einfacher Link auf die AGBs oder die Webseite nicht aus, die Belehrung muss in Textform erfolgen, z.B. per Mail oder Brief.

Insgesamt ergeben sich eine ganze Reihe von Fallstricken für den Internet-Händler - viele davon zeigen sich erst nach und nach als Ergebnis von Urteilen auf Basis der neuen Regelungen. Momentan besteht bei vielen Shop- und Bestellseiten Nachbesserungsbedarf, wenn man ausschliessen will, dass dem Händler unter Berufung auf mangelnde Belehrung oder fehlende Informationen die Ware oder Dienstleistung irgendwann einfach zurückgegeben wird - ohne Bezahlung, aber legal.

Links

Die Berliner Kanzlei Härting beantwortet FAQs zu Fernabsatzverträgen. Bei ihr findet sich auch der aktuelle Gesetzestext, ein Muster für eine ordnungsgemäßen Wiederrufsbelehrung sowie ein ständig aktualisierter Überblick über Gerichtsentscheidungen

RA Rolf Becker informiert unter www.fernabsatz-gesetz.de über Neuerungen im Fernabsatz.

Muster für rechtlich gültige Widerrufs- und Rückgabebelehrungen finden Sie z.B. auch bei der Kanzlei Langhoff.

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