Kosten für die Rücksendung
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung der Ware! Unter einem Bestellwert von 40 Euro kann aber in den AGBs festgehalten werden, dass der Verbraucher die Portokosten übernehmen muss.
Die neuen Widerrufsfristen
Im August 2002 wurden beim Widerrufsrecht für die Händler erneute
Verschärfung beschlossen, die nun seit November in Kraft getreten sind: Kommt der Händler seinen
Informationspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach,
verlängert sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher. Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher vom Händler eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (auf Papier oder per E-Mail) erhält.
Wird diese Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf einen Monat. Das betrifft z.B. den Internethandel, denn dort werden Kaufverträge in der Regel geschlossen, indem der Verbraucher durch die Bestellung ein bindendes Angebot abgibt und der Unternehmer dieses Angebot durch Versenden der Ware annimmt. Wird die Widerrufsbelehrung dann erst mit der Ware ausgesendet, erfolgt die Belehrung eindeutig nach Vertragsschluss, so dass die Monatsfrist und nicht eine 14-tägige Frist gilt, wie Martin Schirmbacher in seinem Artikel
Neue Widerrufsfristen im Internethandel?
ausführt. Nennt unser Internethändler nun jedoch nur die 14-tägige Frist in seiner Belehrung, ist die Widerrufsbelehrung strenggenommen nicht ordnungsgemäß, die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen und dem Verbraucher steht ein
unbegrenztes Widerrufsrecht zu!
Ein Überblick über die
neuen Fristen für das
Widerrufsrecht:
- Fehlen die gesetzlich geforderten Informationen oder Teile davon, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst sechs Monate nach Vertragsabschluss, bei Warenlieferungen sechs Monate nach Eingang der Ware. (Das betrifft die weiter unten genannten Informationen über die ladungsfähige Anschrift, Mindestlaufzeit des Vertrages etcpp.)
- Weist der Händler auf die gesetzlich geforderten Informationen erst nach Vertragsschluss hin, verlängert sich die 14--tätige Widerrufsfrist auf einen Monat.
- Belehrt der Händler überhaupt nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, läuft sogar gar keine Frist für den Verbraucher. D.h. der Verbraucher kann theoretisch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen!
Informationspflichten
Die neuen Regelungen sehen neben der Widerrufsbelehrung weitere Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss vor. Die Verbraucher müssen nicht nur über ihr Widerrufsrecht belehrt werden, der Händler hat auch weitere, umfangreiche Informationspflichten nach § 312 c BGB. Nennen muss er im einzelnen:
- seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift,.
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie Informationen darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z.B. Pay-TV),
- einen Vorbehalt, dass er gegebenenfalls eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung erbringt und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
- dazu die genauen
anfallenden Liefer- und Versandkosten,
- sowie die Kosten, die dem Verbraucher im Rahmen der Nutzung der angebotenen Dienstleistung durch Fernkommunikationsmittel entstehen, soweit dies über die üblichen Grundtarife hinausgeht (z.B. bei 0190er Nummern),
- Einzelheiten zur Zahlungsweise (Kreditkarte, Lastschrift, Nachnahme etc.) und der Lieferung,
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, (also eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung)
- und schliesslich die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote (bei Rabattaktionen z.B.)
Fazit
Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet oder andere Fernabsatzwege verkaufen, müssen also ihre Kunden vor Vertragsabschluss über diese Punkte informieren, wenn sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen. Spätestens bei Lieferung der Ware muss der Unternehmer den Verbraucher über die Einzelheiten des Widerrufsrechts belehren. Dabei reicht ein einfacher Link auf die AGBs oder die Webseite nicht aus, die Belehrung muss in Textform erfolgen, z.B. per Mail oder Brief.
Insgesamt ergeben sich eine ganze Reihe von Fallstricken für den Internet-Händler - viele davon zeigen sich erst nach und nach als Ergebnis von Urteilen auf Basis der neuen Regelungen. Momentan besteht bei vielen Shop- und Bestellseiten Nachbesserungsbedarf, wenn man ausschliessen will, dass dem Händler unter Berufung auf mangelnde Belehrung oder fehlende Informationen die Ware oder Dienstleistung irgendwann einfach zurückgegeben wird - ohne Bezahlung, aber legal.
Links
Die Berliner Kanzlei
Härting
beantwortet FAQs zu Fernabsatzverträgen. Bei ihr findet sich auch der aktuelle Gesetzestext, ein Muster für eine ordnungsgemäßen Wiederrufsbelehrung sowie ein ständig aktualisierter Überblick über
Gerichtsentscheidungen
RA Rolf Becker informiert unter
www.fernabsatz-gesetz.de
über Neuerungen im Fernabsatz.
Muster für rechtlich gültige
Widerrufs- und Rückgabebelehrungen
finden Sie z.B. auch bei der
Kanzlei Langhoff
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