Scheinselbstständigkeit: Entspannung in Sicht

Damoklesschwert für Gründer | Lichtblick Ich-AG | Entschärfte Gesetzeslage | Selbstständigkeits-Merkmale | Wem nutzt es? | Fazit


(11.02.2003) Ein Gespenst geht um in Deutschland: Der Scheinselbstständigkeits-Verdacht schreckt Existenzgründer und ihre Auftraggeber gleichermaßen. Seit Jahresbeginn hat die gezielte Jagd auf Kleinstunternehmer jedoch zum Glück ein Ende. Insbesondere Ich-AGs werden verschont. Trotzdem sollten Sie die entscheidenden Merkmale "richtiger" Selbstständigkeit kennen und für sich nutzen.

Bis vor kurzem standen alle selbstständigen Einzelkämpfer unter dem Pauschalverdacht, verkappte Angestellte zu sein. Im Zweifel mussten sie glaubhaft machen, keine abhängig Beschäftigten zu sind. Wohlklingendes Hauptargument der Sozialpolitiker: Es gelte zu verhindern, dass knausrige Arbeitgeber ihre Angestellten mit Aussicht auf kurzfristig höhere Netto-Einkünfte zu sozial schlecht abgesicherten Sub-Unternehmern machen. Tatsächlicher Hintergrund: Angesichts leerer Kassen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sollten die Beitragszahler auf Biegen und Brechen bei der Stange gehalten werden.

Damoklesschwert für Gründer

Insbesondere für angehende Existenzgründer stellten die gesetzlichen "Vermutungskriterien für Scheinselbständigkeit" eine nur schwer überwindbare Hürde dar: Schließlich sind Merkmale wie das Fehlen eigener Angestellter oder die Abhängigkeit von einem (ersten) Großkunden bei den meisten neuen Selbstständigen in den Anfangsjahren ihres unternehmerischen Handelns völlig normal.

Schlimmer noch: Das Gespenst der Scheinselbstständigkeit schlug sich direkt in den Auftragsbüchern nieder: Denn viele Unternehmen verzichteten sicherheitshalber gleich auf Dienstleistungsaufträge an Existenzgründer. Wenn die nämlich im Nachhinein zu Angestellten erklärt werden, sind nicht nur Nachzahlungen von Sozialversicherungsabgaben fällig. Der "Arbeitgeber wider Willen" muss in solchen Fällen auch zusätzlich noch Lohnsteuer entrichten.

Dass die rigide Auslegung der (Schein-)Selbständigkeitsmerkmale im Widerspruch zur eigentlich erwünschten Förderung unternehmerischen Handeln stand, liegt auf der Hand. Zum Glück hat sich der Wind seit Jahresbeginn gedreht. Das wird an zwei Gesetzes-Reformen deutlich:

Lichtblick Ich-AG

Arbeitslose, die mit einem Existenzgründungs-Zuschuss gefördert werden ("Ich-AGs"), gelten ohne Wenn und Aber als Selbstständige! Und das für die gesamte Dauer der Förderung, also maximal drei Jahre lang. Festgelegt ist das im Paragraf 7, Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV.


Tipp: Ich-AG-Status offenlegen

Falls Ihnen ein möglicher Auftrag mit dem Hinweis auf die vermeintliche Gefahr der Scheinselbstständigkeit zu entgehen droht, sollten Sie in die Offensive gehen: Legen Sie dem zauderenden Unternehmen eine Kopie Ihrer Arbeitsamts-Bescheinigung über den Existenzgründerzuschuss vor.
 


Achten Sie in Ihrem eigenen Interesse jedoch darauf, dass Ihre Ich-AG tatsächlich eine dauerhafte, selbstständige Existenz zum Ziel hat: Die gesetzliche Bestimmung stellen nämlich keinen Freibrief dar!


Achtung: Pro-forma-Gründung

Wer nur der Form halber eine Ich-AG gründet, etwa um die staatliche Förderung in die Tasche zu stecken, kann auch künftig als Scheinselbstständiger eingestuft werden. Denkbares Missbrauchs-Szenario: Ein Angestellter lässt sich von seinem Arbeitgeber kündigen. Nach kurzer Arbeitslosigkeit und der Gründung einer Ich-AG soll er seine vorherige Tätigkeit wieder übernehmen, diesmal jedoch als Selbstständiger. Der "Gründer" kommt in den Genuss der Förderung, der heimliche Arbeitgeber spart Sozialversicherungs-Beiträge.
 


Entschärfte Gesetzeslage

Auch für alle anderen Gründer und Kleinstunternehmer stehen die Zeichen auf Entwarnung: Nachdem die Beweislast bereits kurz nach Inkrafttreten des so genannten Scheinselbstständkeits-Gesetzes wieder den Sozialversicherungsträgern auferlegt worden war, wurden zu Jahresbeginn 2003 auch die eng gefassten Verdachts-Kriterien aus dem Sozialgesetzbuch gestrichen.

Selbstständigkeits-Merkmale

Die entscheidenden Anhaltpunkte für die Frage "Selbstständiger oder Arbeitnehmer?" sind jedoch nach wie vor in der Rechtsprechung verankert. Sie behalten künftig bei schwer wiegenden Fällen durchaus ihre Bedeutung. Die für "Freelancer" und ihre Auftraggeber wichtigsten Anhaltspunkte:

  1. Die Person beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder nur Familienangehörige.
  2. Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber regelmäßig tätig.
  3. Die verrichteten Tätigkeiten werden beim Auftraggeber oder bei einem vergleichbaren Auftraggeber durch dort beschäftigte Arbeitnehmer erledigt.
  4. Die Tätigkeit lässt keine typische Merkmale unternehmerischen Handelns (z.B. Werbung, Auftreten auf dem Markt) erkennen.
  5. Die Tätigkeit für den Auftraggeber ist vom äußeren Erscheinungsbild die gleiche, die für diesen vorher als Beschäftigter (Arbeiter, Angestellter) ausgeübt wurde.

Schon aus purem Eigennutz sollten Sie dafür sorgen, dass die Punkte 2 und 4 nicht erfüllt sind: Als selbstständiger Dienstleister brauchen Sie auf Dauer einfach mehr als einen einzelnen (Groß-)Kunden. Sie werden sonst abhängig und erpressbar. Weil dafür wiederum regelmäßige Werbung (welcher Art auch immer) erforderlich ist, werden Sie keine Probleme haben, auch diesen Punkt zu entkräften.

Da Sie darüber hinaus ohnehin nicht gut beraten sind, Ihr bisheriges Angestellten-Dasein gegen eine Sub-Unternehmer-Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber zu tauschen, werden Sie auch mit dem letzten Merkmal keine Probleme bekommen.

Wem nutzt es?

Falls Sie ersthaft überlegen, auf eigene Rechnung für Ihren bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, hilft meist die skeptische Frage: Warum sollte mein Chef mir das anbieten? Für ihn lohnt es sich normalerweise nur, wenn Sie als Selbstständiger produktiver oder billiger sind.

Sofern Sie bislang nicht gerade mit angezogener Handbremse gearbeitet haben, zieht bei unveränderter Aufgabenstellung nur das Kostenargument. Billiger sein können Sie unterm Strich aber nur, wenn Sie

  • Ihre eigene soziale Absicherung falsch kalkulieren oder
  • dem Auftraggeber die Anschaffung von Produktionsmitteln (zum Beispiel Fahrzeugen) ersparen, ohne ihm die Nutzung angemessen in Rechnung zu stellen.

Diese Argumente zählen wohlgemerkt nur, wenn Sie Angestellter beim möglichen Auftraggeber sind: Zweifellos haben externe Anbieter vielfach erhebliche Leistungsvorteile gegenüber angestellten Stammbelegschaften. Und: Im Vergleich zu hilflosen Bewerbern können als externe Dienstleister auftretende engagierte Arbeitslose die "Einstellungs"-Hürden vorsichtiger Arbeitgeber gewiss leichter überwinden. Eine nüchterne und tragfähige Kalkulation ihres Dienstleistungs-Honorars erspart aber auch das nicht.

Fazit

Die Bedrohung mit dem Totschlag-Argument "Scheinselbstständigkeit" ist zum Glück objektiv geringer geworden. Gedankenlosigkeit sollten Sie sich trotzdem nicht leisten. Zugleich gilt: Wer dauerhaft und mit Erfolg selbstständig am Markt überleben will, sorgt schon aus eigenem Interesse dafür, dass schwer wiegende Verdachts-Anhaltspunkte gar nicht erst entstehen können. Wichtig dabei: Auch ohne Personal können Sie vollwertiger Selbstständiger sein!

(roc)



Ein Projekt des IZT - Instituts für Zukunftsstudien und Technologiebewertung, Joest & Saunders Interactive Media Production und der akademie.de asp GmbH.

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