Abschreibungen: Privatgegenstände nicht vergessen!

Erlaubt und sinnvoll | Wertermittlung I: Gemeiner Wert | Wertermittlung II: Buchwert | Abschreibungen | Fazit


(15.01.2003) Wer sich selbstständig machen will, braucht eine Grundausstattung für Büro, Werkstatt oder Laden. Viele Kleinstgründungen sind nur deshalb möglich, weil die Jungunternehmer Teile des Mobiliars, der Büromaschinen oder Werkzeuge bereits besitzen. Beim Jahresabschluss fallen sie jedoch allzuoft unter den Tisch.

Vor allem, wenn sich das Büro in der Wohnung oder im Einfamilienhaus befindet, werden zum Beispiel

  • Computer und die dazu gehörigen Peripherie-Geräte
  • Schreibtische und Bürostühle
  • Telefone und Faxgeräte
  • Regale und Büroschränke, aber auch
  • Teppiche, Lampen und Vorhänge

wie selbstverständlich als Erst-Ausrüstung genutzt. Das gilt oft auch für Privat-Fahrzeuge.

Alles andere als selbstverständlich ist für die meisten Jung-Unternehmer hingegen, dass sie die Abnutzung gebrauchter Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen als betrieblichen Aufwand von ihren Gewinnen abziehen dürfen!

Erlaubt und sinnvoll

Bei Licht betrachtet ist das jedoch nicht nur recht und billig (und vom Finanzamt ausdrücklich erlaubt): Hinzu kommt, dass die Einbeziehung dieser Kosten-Bestandteile eine unerlässliche Voraussetzung für realistische Angebots-Kalkulationen ist: Schließlich müssen spätere Neu-Beschaffungen aus den Einnahmen bestritten werden.

Das Haupt-Problem bei der Aufnahme von Sacheinlagen in das Betriebs-Vermögens besteht in deren angemessener Bewertung: Bei der Ermittlung des Wertes gehen Sie am besten davon aus, was Sie der Kauf eines gebrauchten Gegenstandes von einem fremden Dritten gekostet hätte. Ihren wenig genutzten und technisch einwandfreien 486er-Rechner werden Sie also nicht als neuwertigen Büro-Computer einbringen können.

Mit ein wenig Augenmaß und Realitätssinn lässt sich der "gemeine Wert" (oder "Verkehrswert") eines gebrauchten Wirtschaftsgutes aber durchaus so bestimmen, dass er auch den Plausibilitätsprüfungen des Finanzamts standhält.


Tipp: Steuer-Recycling

Selbst wenn Sie einen Ausstattungsgegenstand in der Vergangenheit als Angestellter bereits einmal steuermindernd geltend gemacht haben (unter "Werbungskosten" im Lohnsteuer-Jahresausgleich), können Sie ihn mit seinem tatsächlichen aktuellen Wert in Ihren Betrieb einbringen und damit anschließend über die Abschreibungen Ihren Gewinn drücken.
 


Wertermittlung I: Gemeiner Wert

Galten früher beispielsweise Verkaufsangebote in Anzeigenblättern als Anhaltspunkt für den Wert eines gebrauchten Gutes, so ergibt der sich heutzutage noch viel präziser durch die Ergebnisse von Internet-Versteigerungen. Bei E-Bay etwa werden bekanntlich von "A" wie Aktenordner bis "Z" wie Zylinderkopf gebrauchte Güter (fast) aller Art gehandelt.

Bei der Preisermittlung via E-Bay haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie orientieren sich an den "Sofort-Kaufen"-Angeboten oder
  • Sie verfolgen den Verlauf von Versteigerungen vergleichbarer Gegenstände. Die Ergebnisse von E-Bay-Auktionen können noch drei Monate nach dem Zuschlag eingesehen werden.

Achten Sie darauf, dass die jeweiligen Beschreibungen eine möglichst große Ähnlichkeit hinsichtlich Produkttyp, Alter, Abnutzungsgrad zu Ihren eigenen Gegenständen aufweisen. Drucken Sie die Produkt-Details und -Preise von mindestens drei verschiedenen Auktionen aus und bilden Sie einen Mittelwert.


Tipp: Pkw-Wertermittlung

Bei Fahrzeugen können Sie den aktuellen Wert Ihres Gebrauchten besonders glaubwürdig mit einem Auszug aus der Schwacke-Liste dokumentieren: Leider ist deren praktische Online-Variante seit einiger Zeit nicht mehr kostenlos: Sie schlägt mit 5,95 EUR zu Buche. Kostenlose Infos über den aktuellen Wert vieler Gebrauchtwagen gibt es bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (dat.de)

Angesichts der drohenden Erhöhung des pauschalen Privatnutzungsanteils von Geschäftswagen (von bislang 1 Prozent auf monatlich 1,5 Prozent des Brutto-Listenpreises) wird die Einlage privater Pkw in das Betriebsvermögen jedoch immer unattraktiver. Besonders Besitzer älterer Fahrzeuge sind gebeutelt: Der hohen "Geschäftswagen-Steuer" stehen nur vergleichsweise geringe Abschreibungsmöglichkeiten gegenüber. Einziger Ausweg ist oft das aufwändige Führen eines Fahrtenbuchs.
 


Wertermittlung II: Buchwert

Bei Gegenständen oder Maschinen, die jünger als drei Jahre sind, kann auch das Ansetzen des Buchwerts sinnvoll sein: In diesem Fall brauchen Sie Unterlagen über die Anschaffungskosten. Auf Grundlage der Abschreibungs- oder "AfA"-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") können Sie ausrechnen, mit welchem Wert Ihr Wirtschaftsgut normalerweise noch in Ihren Büchern stünde, falls Sie es ursprünglich für Ihren Betrieb gekauft hätten.


Tipp: Alphabetische AfA-Tabelle

Eine übersichtliche alphabetische Aufstellung der aktuell gültigen "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" finden Sie in dieser PDF-Datei (40 KB) von steuernetz.de.
 


Wenn Sie die Nutzungsdauer zugrunde legen und den Anschaffungswert auf diese Dauer umlegen ("lineare Abschreibung"), dann wissen Sie, wie hoch die bisherige theoretische Abnutzung (der "Werteverzehr") des gebrauchten Gegenstands ist und zugleich, welcher aktuelle Buchwert noch angesetzt werden kann. Beispiel: Ihr vor einem Jahr für 1.800 EUR gekauftes Notebook hat unter steuerlichen Gesichtspunkten eine betriebliche "Lebenserwartung" von drei Jahren, der Buchwert beträgt also noch 1.200 EUR.

Abschreibungen

Ganz gleich, wie Sie den Wert Ihrer gebrauchten Sacheinlagen ermitteln, die anschließende Abschreibung ist in den meisten Fällen recht einfach: Sofern die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle noch nicht erreicht ist, verteilen Sie den Restwert auf die verbliebenen Jahre. In allen anderen Fällen können Sie solche Gegenstände im Jahr der Einlage komplett abschreiben und damit Ihren Gewinn entsprechend mindern.


Tipp: Finanzamt fragen

Um bei möglichen späteren Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich mit Zweifelsfragen an den für Sie zuständigen Finanzbeamten wenden: Fragen Sie ihn, ob etwas gegen das von Ihnen gewählte Verfahren der Wertermittlung und dessen Nachweis spricht. Holen Sie sich bei dieser Gelegenheit auch gleich das "OK" für die Abschreibung des Restwerts.
 


Fazit

Die betriebliche Nutzung von ursprünglich privaten Gegenstände sollten normalerweise steuerlich geltend gemacht werden. Denken Sie jedoch bei besonders wertvollen und langlebigen Wirtschaftsgütern daran, dass mögliche Einnahmen aus einem späteren Verkauf dann auch wiederum eine (zu versteuernde) Betriebseinnahme darstellen.

(roc)



Ein Projekt des IZT - Instituts für Zukunftsstudien und Technologiebewertung, Joest & Saunders Interactive Media Production und der akademie.de asp GmbH.

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