Die Regelung ist zunächst bis Ende 2005 befristet und sieht folgende
Konditionen vor:
- Anders als beim Überbrückungsgeld nach Paragraf 57 SGB III
, das bereits zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit und bei Anspruch auf Lohnersatzleistungen gezahlt werden kann, muss ein Antragsteller vor dem Übergang in die geförderte Selbstständigkeit tatsächlich Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen haben oder in einer ABM- bzw. "Strukturanpassungs-Maßnahme" beschäftigt gewesen sein. - Die Förderungs-Höchstdauer beträgt drei Jahre und muss (in der Regel jährlich) neu bewilligt werden. (Die Zahlung von Überbrückungsgeld endet bereits nach sechs Monaten.)
- Im Vergleich zum Überbrückungsgeld, das sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes (zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge) orientiert, fällt dafür der monatliche Zuschuss aber auch geringer aus: Im ersten Jahr beträgt er 600 EUR, im zweiten 360 EUR und im dritten 240 EUR. Insgesamt summieren sich die Zuschüsse damit auf immerhin 14.400 EUR.
- Die Inhaber einer "Ich AG" sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Wie neuerdings alle Gründer zahlen sie in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit den 19,5-prozentigen Rentenversicherungssatz nur auf die Hälfte der "monatlichen Bezugsgröße". Dieses fiktive Durchschnittseinkommen beträgt 2003 im Westen 2.380 EUR und im Osten 1.995 EUR. Der Rentenversicherungs-Beitrag beläuft sich damit im Monat auf rund 232 EUR bzw. 195 EUR. Bei nachgewiesenermaßen unterdurchschnittlichen Einkünften sind geringere Beiträge möglich. Das bundesweite Minimum beträgt derzeit gut 63 EUR, ab 1. April 78 EUR.
- Bezieher von Existenzgründungszuschüssen können freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Die Beiträge berechnen sich analog zur Rentenversicherung. Bei einen angenommenen Beitragssatz von 15 % ergeben sich ca. 178 EUR im Westen und ca. 150 EUR im Osten. Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ca. 20 EUR, Befreiungen sind möglich.
- Sobald das jährliche Arbeitseinkommen 25.000 EUR übersteigt, kann ein Existenzgründungszuschuss für den folgenden Bewilligungs-Zeitraum nicht mehr gewährt werden. Rückzahlungen drohen jedoch nicht. Zum Arbeitseinkommen zählen auch zusätzliche Einnahmen aus nicht-selbstständiger Arbeit. (Beim Überbrückungsgeld gibt es keine Einkommensobergrenze.)
- Das Gewinn-Limit gilt auch dann, wenn durch die Mitarbeit von Familienangehörigen eine "Familien-AG" entstanden ist. Andere Mitarbeiter dürfen nicht beschäftigt werden. (Für Bezieher von Überbrückungsgeld gilt diese Einschränkung nicht.)
- Die Überprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens muss - anders als beim Überbrückungsgeld - nicht nachgewiesen werden.
- Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss können nicht miteinander kombiniert und auch nicht nacheinander beansprucht werden.
- Der Existenzgründungszuschuss muss nicht versteuert werden und unterliegt zudem - anders als das Überbrückungsgeld - nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Es gibt es einen Rechtsanspruch auf den Existenzgründungszuschuss. (Nicht so beim Überbrückungsgeld: Aufgrund der Kann-Bestimmung im Paragrafen 57 SGB III müssen Anträge am Ende des Haushaltsjahres vielfach allein aufgrund der chronisch knappen Arbeitsamtskasse abgelehnt werden.)
Beantragt wird der Existenzgründungszuschuss beim örtlichen Arbeitsamt. Übrigens: Wer bei Gründung seiner Ich-AG noch
Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe hat, behält diese Rechte bis zu
vier bzw. drei Jahre danach. (Geregelt ist das in den Erlöschens-Vorschriften des SGB III für das
Arbeitslosengeld
bzw. die
Arbeitslosenhilfe
). Sollte ein Gründungsvorhaben in diesem Zeitraum scheitern, lebt die Zahlung von Lohnersatzleistungen wieder auf.
Entscheidungskriterien
Auch wenn man über die volkswirtschaftlichen und arbeitmarktpolitischen Wirkungen der neuen Fördermaßnahme geteilter Meinung sein kann, stellt der monatliche pauschale Gründungszuschuss aus Sicht angehender
selbstständiger Einzelkämpfer eine
sinnvolle Ergänzung der bisherigen Arbeitsamts-Instrumentarien dar:
Die
Gesamtförderung ist zwar nur für Bezieher niedrigerer Einkommen höher als beim Überbrückungsgeld. Dafür ist das Vergabeverfahren erheblich einfacher und ein Rechtsanspruch gewährleistet. Außerdem wird ein Teil der sozialen Grundsicherung durch das Strecken der Förderdauer über einen längeren Zeitraum gewährleistet.
Trotzdem sollte die
Inanspruchnahme gründlich überlegt sein. Abgesehen von der Frage, ob Mitarbeiter beschäftigt werden sollen und wie hoch die Gewinnerwartung in den ersten drei Jahren sein wird, spielt dabei die
Berechnung der individuellen Gesamtförderung eine zentrale Rolle.
Mindestens ebenso wichtig ist jedoch das unternehmerische Überleben in der Anfangszeit: Schließlich ist mit einem monatlichen Sockelbetrag von 600 EUR aus dem Stand noch kein Staat zu machen. Bereits
ab dem ersten Monat der unternehmerischen Tätigkeit müssen daher - anders als beim Überbrückungsgeld -
Einnahmen fließen.
Deshalb kommt es darauf an, bereits
während der Arbeitslosigkeit günstige Startbedingungen geschaffen werden, indem potenzielle Kunden ermittelt, erste Aufträge festgezurrt und nach Möglichkeit bereits Test-Projekte abgewickelt werden. Die Erzielung von Nebeneinkünften sowie die vorübergehende Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von zeitlich befristeten Einzelaufträgen ist nämlich weiterhin möglich und sinnvoll. (Beide Möglichkeiten werden im erwähnten Kurs für akademie-Mitglieder
Arbeitslos selbständig
ausführlich erläutert.)
Geschäftsplan und Tragfähigkeits-Prüfung
Darüber hinaus sollte das
Wegfallen der formellen Tragfähigkeits-Prüfung als Voraussetzung für die Gründung einer Ich-AG
nicht dazu führen, dass den wirtschaftlichen Grundlagen einer geplanten Selbstständigkeit (noch) weniger Aufmerksamkeit gewidmet wird als das bei bisherigen Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus der Fall war.
Im Gegenteil: Auch wer "nur" den Existenzgründungszuschuss beantragen will, sollte
- einen einfachen Business-Plan aufstellen
- sein Vorhaben der Prüfung durch eine sachkundige Stelle (wie Handels- oder Handwerkskammer, Berufsverband oder Bank) unterziehen lassen und
- Qualifizierungsangebote von Arbeitsämtern und Kammern nutzen!
Möglicherweise ist der
Wegfall des Zwangs sogar geeignet, die positiven Seiten solcher Checks, deren Beratungs- und Informationsnutzen offenkundiger werden zu lassen.
Fortsetzung folgt
Die Regelungen zum Existenzgründungszuschuss stellen erst den Anfang einer angekündigten
Reihe von Gesetzesänderungen dar, mit der die Arbeit von Kleingewerbetreibende und "Ich-AGs" vereinfacht werden soll. Sie sollen münden in einer Art
"Small Business Act"
nach US-Vorbild, in dem zunächst Vereinfachungen bei
- der Besteuerung
- den Buchführungspflichten sowie
- der anachronistischen Handwerksordnung
enthalten sein sollen.
(roc)