Augen auf bei Gewerbe-Mietverträgen
(15.07.2003) Seit dem 1. September 2001 gilt das neue Mietrecht (Bundesgesetzblatt, PDF-Format, 296 KB). Darin sind eine Reihe von neuen Bestimmungen enthalten, mit denen vor allem die Rechte von Mietern gestärkt werden:
So wurde(n)
- das Vergleichsmieten-Verfahren über qualifizierte Mietspiegel aufgewertet
- die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen gesenkt: Innerhalb von drei Jahren dürfen Mieten nur noch um maximal 20 Prozent steigen (statt bislang 30 Prozent). Obergrenze bleibt die ortsübliche Vergleichsmiete.
- asynchrone Kündigungsfristen eingeführt: Mieter müssen sich laut Gesetz nur an eine dreimonatige, Vermieter an eine bis zu neunmonatige Kündigungsfrist halten.
- Sonderkündigungsrechte für Mieter eingeführt
- die Möglichkeit der Umlage von gestiegenen Hypothekenzinsen auf die Mieter untersagt
- die Rechte von Familienangehörigen nach dem Tod eines Mieters erweitert oder
- der Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnungen verbessert
Daneben wurden auch einige Neuerungen eingeführt, durch die die Position der Haus- und Wohnungseigentümer gestärkt wurde, insbesondere die Einführung "echter" Zeitmietverträge, nach deren Ablauf Mieter definitiv keinen Anspruch mehr auf Fortführung des Mietverhältnisses haben.
Doch so erfreulich die durchweg "verbraucherfreundlichen" Bestimmungen des neuen Mietrechts sein mögen: Existenzgründer und junge Unternehmer sollten sich davor hüten, die nach wie vor einschneidenden Unterschiede zwischen den gesetzlichen Auflagen für Wohnraum und denen für Gewerberäume zu übersehen.
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Achtung: Besonderer Mieterschutz nur für Wohnräume! |
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Es kann nicht oft genug betont werden: Ein Ladenlokal ist keine Wohnung. Die meisten Mieterschutz-Auflagen gelten für Wohnräume. Verlassen Sie sich beim Abschluss von Gewerberaum-Mietverträgen also niemals auf Ihr Vorverständnis als Privatperson. Bei der gewerblichen Nutzung von Immobilien wird mit harten Bandagen gekämpft!
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Ein Gewerberaum-Mietvertrag liegt dann vor, wenn die Räumlichkeiten nach den vertraglichen Bestimmungen des Mietvertrags ausdrücklich geschäftlich, also zum Beispiel als Werkstatt, Büro, Ladengeschäft oder Praxis genutzt werden sollen. Wucherverbot statt VergleichsmietenDer Unterschied beginnt bereits bei der Miethöhe: Während Wohnungs-Mieter auf die Einhaltung örtlicher Vergleichmieten pochen dürfen, wird die Geschäftsraummiete nach oben lediglich durch das Wucherverbot begrenzt.
Das greift üblicherweise aber erst dann, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt all zu weit auseinander klafft. Anhaltspunkt: Die Miete soll zum Beispiel mehr als das Doppelte der gängigen Marktmiete betragen. Betriebskosten-Umlage und KautionWährend bei Wohnraum-Mietverträgen die Umlage der Betriebskosten nur dann möglich ist, wenn sie in dem entsprechenden Katalog, der Anlage 3 der Betriebkosten-Berechnungsverordnung aufgeführt sind, sind Gewerberaum-Vermieter freier: Sie können beispielsweise auch Aufwendungen für
- Instandhaltungen
- den Verwalter oder
- Bewachungsunternehmen
auf ihre Mieter abwälzen.
Freier sind Immobilien-Eigentümer gegenüber ihren geschäftlichen Mietern auch bei der Höhe der Kaution. Die Mietsicherheit ist nicht auf die Obergrenze von drei Monatsmieten begrenzt und muss dabei noch nicht einmal verzinst werden, wenn der Mieter dieser Regelung im Vertrag zustimmt!
Ausgeschlossen werden darf - anders als bei Verträgen über Wohnungen - auch das Recht der Mieter auf Mietminderung: Wenn der Eigentümer einen Mangel nicht gerade arglistig verschweigt, ist die ausdrückliche Vereinbarungen eines Ausschlusses von Mietminderungen möglich! Kein KündigungsschutzSofern die Kündigungsfrist eingehalten wird, können Mietverträge über gewerbliche genutzte Immobilien grundlos gekündigt werden. Eigenbedarf oder andere gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen sind nicht erforderlich!
Sind im Vertrag keine Kündigungsfristen vereinbart, gilt die gesetzliche Bestimmung. Die besagt, dass eine Kündigung, die spätestens bis zum dritten Werktag eines Quartals ausgesprochen wird, zum Ende des nächsten Kalendervierteljahrs wirksam wird - und das anders als beim Wohnraum unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrages.
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Beispiel: Ex und hopp |
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Wenn Ihr Vermieter Ihnen also am 3. Juli dieses Jahres die Kündigung in die Hand drückt, müssen Sie die Räume am 31.12. übergeben. Sie hätten also gerade mal ein knappes halbes Jahr Zeit, um mit Ihrem Betrieb an einen neuen Standort umzuziehen!
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Selbstverständlich lassen sich die Kündigungstermine und -fristen vertraglich auch abweichend regeln. Und Sie können sicher sein, dass diese Möglichkeit von professionellen Gewerberaumvermietern auch genutzt wird. Üblicherweise werden Ihnen Vertragsentwürfe vorgelegt, in denen asynchrone Kündigungsfristen vorgesehen sind: Sehr kurze (zum Beispiel drei Monate) für den Vermieter, dafür aber lange (zum Beispiel 12 Monate und mehr) für den Mieter.
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Achtung: Zwangsversteigerung |
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Selbst wenn es Ihnen gelungen sein sollte, besonders günstige Konditionen nach den speziellen Bedürfnissen Ihres Unternehmens auszuhandeln (zum Beispiel in Form langer Laufzeiten oder kurzer Kündigungsfristen), dann steht einem neuen Eigentümer nach einer Zwangsversteigerung ein Sonderkündigungsrecht zu. Vorausgesetzt, er kündigt den Vertrag umgehend. Kauf bricht hier unter Umständen also Miete!
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ÄnderungskündigungenAnders als bei Wohnraum-Mietverträgen sind im Gewerbemietrecht außerdem so genannte Änderungs-Kündigungen möglich: Die stellen eigentlich nichts anderes dar als eine Kündigung mit dem gleichzeitigen Angebot des Abschlusses eines neuen Vertrages. Selbst wenn im alten Vertrag beispielsweise keine Möglichkeit der Mieterhöhung vorgesehen ist, kann auf diese Weise eine Anhebung durchgesetzt werden. Ohne diesen Umweg wäre der Vermieter anderenfalls auf die Zustimmung des Mieters angewiesen.
Durch die Änderungskündigung lassen sich aber auch alle anderen Vertragskonditionen anpassen: So kann Ihr Vermieter versuchen, geänderte Marktbedingungen durch Mietanpassungsklauseln oder gar den Umstieg auf die so genannte Umsatzmiete durchzusetzen. Bei solchen Klauseln ist die Miete abhängig vom der Umsatzhöhe des gewerblichen Mieters.
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Achtung: Fortbestand bisheriger Regelungen |
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Soweit sich durch die Gesetzes-Novelle im vergangenen Jahr Änderungen für Gewerbe-Mietverträge ergeben haben, gelten einzelvertragliche Regelungen aus der Zeit vor dem 1. September 2001 selbstverständlich fort. Sofern jedoch auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, greift die neue Gesetzesfassung.
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Verhandlungsspielräume nutzenSie sehen also: Die gesetzlich verbrieften Rechte von Gewerberaummietern sind gegenüber denen von Wohnungsmietern erheblich beschnitten. Um so wichtiger ist es also, vor Abschluss einer solchen Vereinbarung sehr gründlich - am besten mit anwaltlicher Unterstützung - zu prüfen, wie Ihre Rechtsposition auf Grundlage des angebotenen Mietvertrages ist und wie sie sich verbessern lässt.
Gerade in konjunkturell ungünstigen Phasen haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, die Gestaltungsfreiräume zu Ihrem eigenen Vorteil zu nutzen. Je nach dem, ob Sie mehr Sicherheit oder mehr Flexibilität wünschen, können Sie auch einen Vertrag mit festen Laufzeiten und anschließender Verlängerungs-Option abschließen.
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Tipp: Konkurrenz- oder Sortimentschutz |
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Unbedingt verhandelbar ist auch der so genannte Konkurrenz- oder Sortimentschutz. Grundsätzlich hat der Vermieter bei weiteren Vermietungen auch die Interessen seiner Mieter zu berücksichtigen (und nicht gleich noch eine zweite Pizzeria im Nebengebäude unterzubringen.) Doch standardmäßig versuchen Vermieter diese eigentlich selbstverständliche Pflicht auszuschließen - und das mit dem Segen des Bundesgerichtshofs! Bleiben Sie hier nach Möglichkeit hart und verhandeln Sie notfalls nach.
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Vergegenwärtigen Sie sich bei all Ihren Standort-, Marketing- und Organisations-Entscheidungen, von welch zentraler Bedeutung (und wie gefährdet) das dauerhafte Recht zur Nutzung Ihrer Geschäftsräume ist. Übrigens nicht nur die der Geschäftsräume selbst: Vor allem in Innenstadtlagen stellen die Stellplatz-Auflagen der Behörden inzwischen häufig einen größeren Engpass-Faktor dar als die eigentlichen Nutzflächen. Sorgen Sie auch hier rechtzeitig dafür, dass Ihre Interessen gewahrt sind.
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Tipp: Abgrenzung Wohnraum und Praxen |
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Denken Sie auch daran, dass in vielen Fällen ein eindeutiger Unterschied zwischen der Nutzung zu Wohn- und Geschäftszwecken kaum auszumachen ist: Man denke etwa an das Arbeitszimmer eines Freelancers. Wenn die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt und beispielsweise durch Lärmentfaltung oder regen Publikumsverkehr offensichtlich wird, kann der Vermieter gegen "Geschäftemacherei im Wohnzimmer" grundsätzlich nichts machen. Auch Geschäftspost im Briefkasten macht aus Wohnraum längst noch nicht automatisch Gewerberaum.
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