GehaltErnativen: Es muss nicht immer Euro sein

(07.01.2002) Seitdem die von Freunden und Kollegen einst neiderfüllt beäugten Inhaber von Aktien-Optionen und anderen Firmenanteilen neben dem materiellen Verlust auch noch die gesammelte Häme ihrer Umwelt zu spüren bekommen, stehen geldwerte Gehaltsextras hier zu Lande in noch schlechterem Licht da als zuvor ohnehin schon.

Dabei gibt es gute Gründe für Chefs und Arbeitnehmer gleichermaßen, über alternative Entgelt-Bestandteile nachzudenken. Da wandert von der mühsam ausgehandelten Gehaltserhöhung oft mehr als die Hälfte statt aufs Gehaltskonto in öffentliche Kassen. Zugleich stöhnen Chefs hörbar unter drückenden Lohnnebenkosten wie dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Angesichts dieser gemeinsamen Interessenlage ist es erstaunlich, wie selten vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen Sonderregelungen wie die des Paragrafen 3 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Viele Zusatzleistungen sind nämlich gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei - oder unterliegen zumindest einer geringeren Abgabelast.


Tipp: Beispiel: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

In vielen jungen Unternehmen gehört die nächtliche, Wochenend- und Feiertags-Mehrarbeit fast zur Selbstverständlichkeit. Warum sollte sie dann nicht auch gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern als solche gekennzeichnet werden? So können zwischen 25 Prozent (alltags ab 20 Uhr) und 150 Prozent (ganztägig an Weihnachten) als abgabenfreier Zuschlag zum Gehalt gezahlt werden. Während der Arbeitgeber die niedrigere Steuerbelastung nur an die erfreuten Mitarbeiter "durchreicht", profitiert er von der fehlenden Sozialversicherungspflicht unmittelbar durch entsprechend niedrigere Arbeitgeberanteile.
 



Ob diese oder eine der folgenden Alternativen zu einer simplem Gehaltserhöhung für Sie und Ihre Mitarbeiter geeignet ist, sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen. Der nennt Ihnen auch die im Einzelfall zutreffenden Pauschalen, Freibeträge oder Höchstbeträge, soweit sie hier nicht genannt sind.

Sachbezüge

Grundsätzlich unterliegt der "geldwerte Vorteil" von Gehaltsextras in Form von Sachzuwendungen zwar der Steuer- und Sozialversicherungspflicht - bis zur Obergrenze von neuerdings monatlich 50 Euro bleiben sie jedoch abgabenfrei. Das können etwa

  1. Waren
  2. Dienstleistungen oder auch
  3. Personal-Rabatte (aber nur, sofern sie 1.224 Euro pro Jahr übersteigen!) oder
  4. Verpflegung

sein.

Zu letzterem gehören auch "Belohnungsessen" für Mitarbeiter. Achten Sie jedoch darauf, dass die genannte Freigrenze nicht überschritten wird. Anderenfalls unterliegt der Gesamtbetrag der Steuer und der Sozialversicherung. Übrigens: Sofern Mitarbeiter an Arbeitsessen mit Geschäftspartnern teilnehmen, stellt das keinen "geldwerten Vorteil" dar. Allerdings unterliegen die Kosten der generellen Regelung für Geschäftsessen, der zu Folge nur 80 Prozent der Ausgaben als betrieblicher Aufwand geltend gemacht werden können.

Allein durch das Ausschöpfen der Freigrenze bei den Sachbezügen können Sie also aufs Jahr gerechnet ein Netto-Plus von bis zu 2.000 Euro in der Geldbörse jedes Mitarbeiters herbeiführen, für das Sie auf konventionellem Weg leicht das Doppelte aufwenden müssten.

Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten

Abzugrenzen von Verpflegungs-Zuwendungen in Form von Sachbezügen sind zwei andere Belegschafts-"Goodies":


  1. Während Aufmerksamkeiten wie Getränke und Genussmittel in der Arbeitszeit sowie Geburtstags- und ähnliche Geschenke ebenso einer wertmäßigen monatlichen Obergrenze (immerhin 30 Euro) unterliegen wie
  2. Betriebsausflüge, Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern (über 200 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für maximal zwei ganztägige Veranstaltungen), gelten
  3. Annehmlichkeiten wie Erholungsräume, Kaffeeküchen oder betriebliche Bibliotheken komplett als betrieblicher Aufwand.

Steuerlich gesondert geregelt ist zudem der Zuschuss zu den täglichen Mahlzeiten der Mitarbeiter in Form von Essensmarken: Dafür ist keineswegs eine eigene betriebliche Kantine erforderlich: Vorausgesetzt, die Mitarbeiter beteiligen sich mit dem Wert des "amtlichen Sachbezugswerts" von aktuell 2,47 Euro an der betrieblichen Verpflegung, können Sie bis zu 3,10 Euro Zuschuss zum Mittag- oder Abendessen beispielsweise in einer nahe gelegenen Gaststätte gewähren.

Auslagenersatz

Der steuerfreie pauschale Auslagenersatz (etwa in Form der prozentualen Erstattung heimischer Telefon- und Internetgebühren) ist durch den Fiskus zwar seit Anfang vergangenen Jahres erschwert worden. Gegen Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen ist die Erstattung jedoch in der tatsächlichen Höhe steuer- und abgabenfrei möglich. Das gilt auch für die Fortschreibung eines einmal ermittelten Jahresbetrages für die beiden Folgejahre.

Während der Auslagenersatz insgesamt also für alle Beteiligten verwaltungsaufwändiger geworden ist, gibt es bei der Nutzung betrieblicher Geräte - wie Handys, Notebooks oder PCs - im privaten Umfeld erfreulichere Veränderungen. Laut Paragraf 3 Nr. 45 EStG. sind inzwischen nämlich "die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten" steuerfrei. Sofern Sie die Nutzung zusätzlich zum Arbeitsentgelt - und nicht als dessen Bestandteil erlauben, fallen auch keine Sozialversicherungs-Abgaben an. Achten Sie aber darauf, dass die Geräte in betrieblichem Eigentum bleiben.

Mobilitäts-Förderung

Wer seinen Mitarbeitern den Weg zur Arbeit und zur Kundschaft erleichtern will, hat dafür verschiedene steuer- und abgabenbegünstigte Möglichkeiten. Dabei gilt der private Nutzungsanteil eines Firmenwagens zwar in der Regel vollständig als geldwerter Vorteil. In manchen Fällen, zum Beispiel bei vielen Außendienstmitarbeitern, muss aber zumindest die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht versteuert werden.

Vorteile kann es Ihnen und Ihren Mitarbeitern außerdem bieten, wenn Sie Kostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnort und Betrieb zahlen. Sofern Sie die Möglichkeit nutzen, diese Zuwendungen pauschal mit 15 Prozent zu versteuern, entfällt nämlich die Sozialversicherungspflicht aller Beteiligten. Das macht den unabhängig vom Verkehrsmittel gewährbaren Mobilitäts-"Zuschuss" kostenmäßig auf jeden Fall attraktiver als eine entsprechende Gehaltserhöhung.


Tipp: Sonderfall BahnCard

Sofern die betriebliche Ersparnis einer BahnCard mindestens so hoch wie deren Kosten sind, dann bleibt auch ihre private Nutzung steuer- und abgabenfrei.
 

Lebenshilfe

Der Fiskus erlaubt es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern in vielfältigen Lebensumständen unter die Arme zu greifen, ohne dafür das Steuer-Säckel aufzuhalten. Besonders wichtig sind die folgenden Unterstützungs-Möglichkeiten:

  1. Übernahme von Kinderbetreuungsgebühren für nicht schulpflichtige Kinder bis zur nachgewiesenen Höhe. Damit sind nicht nur die Kosten für Kindergärten, Krippen oder Vorschulen gemeint, sondern etwa auch das Entgelt für eine Tagesmutter.
  2. Wenn Angestellte heiraten oder ein Kind bekommen, sind abgabefreie Beihilfen von jeweils bis zu 358 Euro möglich.
  3. Betrieblich bedingte Umzüge können in tatsächlich nachgewiesener Höhe sogar vollständig ersetzt werden, ohne dass Finanzamt oder Kranken- und Rentenversicherungen die Hand aufhalten. Außerdem sieht das Gesetz auch noch Pauschalvergütungen vor, die bei einer vierköpfigen Familie insgesamt über 1.500 Euro betragen können.
  4. Sonstige finanzielle Unterstützungen bei Not-, Krankheits- oder Todesfällen von gut 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sind abgabenfrei erlaubt, sofern sie in Abstimmung mit Belegschaftsvertretern nach einheitlichen Grundsätzen ohne Ansehen der Person gezahlt werden. In Abstimmung mit dem Finanzamt sind in begründeten Ausnahmefällen sogar höhere Zuwendungen möglich.
  5. Nicht zuletzt: Auch der Vorteil zinsloser oder vergünstigter Darlehen ist unterhalb einer Grenze von etwas über 2.500 Euro abgabefrei.

Versicherungen und Betriebsrenten

Mit der dieser Tage in Kraft getretenen Änderung bei der Förderung betrieblicher Altersvorsorge als Teil der "Riester-Rente" ist eine ganz neues Kapitel bei den Lebensarbeitszeit-orientierten Entgelt-Bestandteilen aufgeschlagen worden.

Trotz der damit einhergehenden bürokratischen Hürden ermöglicht das Altersvermögensgesetz auch für Arbeitgeber interessante Gestaltungsmöglichkeiten, etwa in Form von

  1. Direktversicherungen
  2. Pensionsfonds oder
  3. Pensionskassen

Sprechen Sie daher in den nächsten Monaten auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater, welche der vielfältigen Möglichkeiten für Ihren Betrieb und Ihre Belegschaft am sinnvollsten ist.

Fazit

Die beispielhafte Liste steuer- und abgabefreier oder vergünstigter Leistungen von Arbeitgebern an ihre Belegschaften lässt sich um zahlreiche branchenspezifische Sonderregelungen wie etwa die gestellte Arbeitskleidung erweitern. Auch die Übernahme von Fortbildungs- und Qualifikationskosten sind - sei es als Reisekostenerstattung, sei es als reine Lehrgangsgebühren (wie die für Mitgliedschaft und Online-Workshops bei akademie.de :-)) als betrieblicher Aufwand steuer- und abgabefrei. Dabei werden sie von Mitarbeitern oft als attraktive Investition in ihre eigene berufliche Zukunft geschätzt.

Nicht unterschätzen sollten Sie schließlich folgenden psychologischen Aspekt:


Tipp: Geringere Nutzen-Abnutzung

Einmal ganz abgesehen davon, in welcher Form einzelne Zuwendungen gewährt werden und ob die geldwerten Vorteile im Einzelfall abgabepflichtig sind oder nicht: Über eine lineare Gehaltserhöhung freuen Menschen sich üblicherweise bei der Mitteilung und allenfalls den ersten beiden Zahlungseingängen. Punktuelle Bonusleistungen, Anerkennungen und betriebliche Goodies hingegen können immer wieder neu Anlass zur Freude sein.
 


Und: Selbst wenn weitergehende Erfolgs- oder Beteiligungsmodelle für Belegschaften hier nicht berücksichtigt wurden: Besser als ihr eingangs erwähnter derzeitiger Ruf sind auch die allemal. Spätestens wenn sich nach dem "Hype" auch die "Hysterie" im jungen Unternehmertum wieder gelegt hat, werden sie wieder mehr Aufmerksamkeit genießen.

(roc)

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